AGB

Allgemeine Geschäfts-, Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma Fensterbau EPE GmbH, Füchtenfeld 16, 48599 Gronau-Epe

(Stand: 01.09.2022)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1 Geltungsbereich/Allgemeines

Alle Aufträge werden nur auf der Grundlage der VOB (in der jeweils gültigen Fassung) und der nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Dies gilt auch, wenn der Besteller in seinen Einkaufsbedingungen gegenteiliges vorschreibt. Durch Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Bedingungen ausdrücklich an.

§2 Angebote

Unser erstes Angebot ist freibleibend, unverbindlich und wird wenn nicht anders vereinbart, kostenlos abgegeben. Unsere Angebote sind für die Dauer von 6 Wochen ab Angebotsdatum verbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Hierbei handelt es sich um ca. Angaben, es sei denn die Verbindlichkeit wird ausdrücklich zugesichert. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Fensterbau EPE. Bei den Abbildungen/Zeichnungen/Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von Fensterbau EPE nicht zugänglich gemacht werden.

§3 Vertragsabschluss/Auftragserteilung

Sämtliche Vereinbarungen, haben nur Gültigkeit, wenn sie auf dem Auftragsschreiben vermerkt sind. Mündliche Zusicherungen werden nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Mit der schriftlichen Annahmeerklärung des Bestellers, gelten unsere hier aufgeführten AGB. Soweit in diesen keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten die aktuellen Bestimmungen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen).

Im Falle der Kündigung seitens des Auftraggebers kann der Auftragnehmer 40 % des vereinbarten Preises ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis ist zulässig.

§4 Preise – Zahlungsbedingungen

Sofern im Angebot nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenden Preise 14 Tage ab dem Ausstellungsdatum gebunden. Maßgebend sind die Preise in unserer Auftragsbestätigung aufgeführtem Leistungs -und Lieferumfang. Etwaige Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten im Zweifel „ab Werk“ ausschließlich Fracht und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5%p.a. zu verzinsen. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über den Basissatz zu bezahlen. Die Firma Fensterbau EPE GmbH behält sich vor nachzuweisen, dass ihr infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile (Materialteuerungs-zuschlag) neu verständigen müssen. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträge) nicht an vorhergehenden Preisen gebunden.

Soweit mit dem Besteller nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und ausschließlich an Fensterbau EPE zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, hält sich der Auftragnehmer vor, ausstehende Produktionen/Lieferungen bis zum Ausgleich der offenen Zahlungen zurückzuhalten. Ebenfalls trifft dieses bei Überschreitung des Kreditlimits zu. Wie hoch der Kreditversicherer den Auftraggeber versichert hat, kann der Auftraggeber beim Auftragnehmer anfragen. Hierdurch evtl. entstehende Schäden (Lieferverzug) für den Auftraggeber, gehen dadurch nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Durch massive Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, behält sich Fensterbau EPE vor, nachträgliche Auftragsbestätigungen preislich anzupassen, sollten die Preiserhöhungen mehr als 5% im Einkauf steigen.

§5 Lieferzeiten und Abnahmepflicht

Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferzeit als eingehalten. Von Fensterbau EPE in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, behält sich Fensterbau EPE vor, dadurch entstandene Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.

Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Lieferer unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

§6 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme der Ware durch den Besteller

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählt Fensterbau EPE die Art der Verpackung nach ihrem Ermessen. Transportgestelle gehören nicht zum Lieferumfang und verbleiben Eigentum von Fensterbau EPE. Sie werden dem Besteller für einen Zeitraum von 20 Tagen ab Übergabe kostenfrei überlassen. Nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums hat Fensterbau EPE jederzeit das Recht, die Transportgestelle vom Besteller herauszuverlangen. Der Besteller hat die Transportgestelle in diesem Fall auf Aufforderung vom Lieferer hin zu dem Termin, der ihm vom Lieferer für die Abholung der Gestelle genannt wird, zur Abholung bereitzustellen. Während des Verbleibs der Gestelle beim Besteller hat dieser die Gestelle sachgerecht zu lagern und als Eigentum von Fensterbau EPE zu kennzeichnen. Der Besteller haftet für jedwede Art der Beschädigung oder den Verlust der Transportgestelle. Für den Fall, dass dem Besteller eine Rückgabe der Gestelle in ordnungsgemäßen Zustand nicht möglich ist, ist er verpflichtet Fensterbau EPE eine pauschale Entschädigung in Höhe von 350,00€ pro Transportgestell zu zahlen.

Die Gefahr geht an den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die dem Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung ohne unser Verschulden verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Darüber hinaus kommt der Besteller in Annahmeverzug, wenn ihm der Lieferer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, der Besteller aber eine Übernehme der Ware zum genannten Termin ablehnt oder die Ware zum genannten Termin nicht abholt bez. nicht von einer Transportperson abholen lässt. Der Liefergegenstand wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden oder sonstige Risiken versichert. Angeleiferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Besteller entgegenzunehmen und nicht vor einer etwaigen Berechtigung des Bestellers zum Rücktrittsrecht zurückzusenden.

§7 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.

Tritt Fensterbau EPE wegen vertragswidrigen Verhaltens, des Bestellers, insbesondere wegen verspäteter Zahlung, vom Vertrag zurück, so hat der Besteller sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes zu tragen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Fensterbau EPE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstählen ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Fensterbau EPE jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechnungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Fensterbau EPE verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz Verfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung durch den Besteller vorliegt.

Wird der Liefergegenstand verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt Fensterbau EPE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts des Liefergegenstandes. Der Besteller verwahrt das anteilmäßige Miteigentum für Fensterbau EPE. Für die durch Verarbeitung bez. Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Regelungen wie für den unter Vorbehalt geleiferten Liefergegenstand. Mit der Unterschrift des Lieferscheins, erklärt der Auftraggeber den Erhalt der mangelfreien und vollständig Ware der im Lieferschein aufgelisteten Positionen. Falls bei der Lieferung keine berechtigte Person zur Unterschrift des Lieferscheins zugegen ist, muss spätestens am dritten Werktag nach Lieferung ein Mangel angezeigt werden. Falls dieses nicht erfolgt, gilt die Ware als vollständig und mangelfrei.

Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.

§8 Gewährleistung und Haftungsbeschränkung

Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme der Leistung. Der Auftraggeber hat die gelieferten Produkte unverzüglich nach dem Erhalt auf Transportschänden zu überprüfen. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass der Lieferant schriftlich und unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels informiert wird.

Ist der Liefergegenstand oder das erstellte Werk mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz oder bessern nach. Mehrfaches Nachbessern ist zulässig.

Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller allein nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zu.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von Fensterbau EPE die Ware eigenmächtig nacharbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Bearbeitung entstandenen Mehrkosten zu tragen. Es wird zudem keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Verstöße gegen die Verarbeitungsrichtlinien
  • fehlerhaft Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, soweit nicht eine Montageanleitung fehlerhaft ist
  • Änderung am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte
  • Natürliche Abnutzung
  • Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung
  • Ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe
  • Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse

Es gelten die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nach VOB:

Für Bauwerke gilt eine reguläre Gewährleistungsfrist nach VOB von vier Jahren (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Die VOB/B sieht damit abweichende Bestimmungen im Vergleich zum BGB vor: Nach BGB verjähren Mängelansprüche nach 5 Jahren. Für Leistungen von geringerem Umfang wie beispielsweise im Innenausbau gelten 2 Jahre. In besonderen Fällen können auch einjährige Gewährleistungsfristen gelten. Ist ein Mangel während der Gewährleistungsfrist erkannt und beseitigt worden, beginnt für die erbrachte Leistung eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Diese verkürzt allerdings nie den eigentlichen Verjährungszeitraum für die entsprechende erbrachte Leistung. Das heißt, wird nach einem Jahr ein Mangel erkannt und beseitigt, für den eine Verjährungsfrist von 4 Jahren gilt, bleibt es bei dieser festgeschriebenen Regelfrist.

§10 Weitergabe von Daten

Die personenbezogenen Daten des Interessenten (Kontaktdaten und Angaben zur Anfrage) werden nur dann weitergegeben, wenn der Interessent dazu seine Zustimmung erteilt hat. Eine Weiterleitung der Daten an sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften der deutschen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bez. dem Bundesdatenschutzgesetz.

§11 Erfüllungsort

Erfüllungsort sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unserer Geschäftssitz (Gronau) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an ihrer Stelle solche rechtlich zulässigen Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beidseitiger Interessen am nächsten kommen.

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